Satzung Ratinger Spielvereinigung Germania 04/19
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen
Ratinger Spielvereinigung Germania 04/19 e.V.
und tritt im nicht rechtsgeschäftlichen Verkehr als
“Ratingen 04/19” auf.
1.2 Sitz des Vereins ist Ratingen.
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des AG Ratingen eingetragen.
1.4 Die Farben des Vereins sind blau/gelb.
1.5 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Vereinszweck
a). Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports.
b). Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
c). Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2.2 Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a). entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche einschließlich des Freizeit und Breitensports,
b). die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c). die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
d). die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
e). die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
f). Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
g). die Beteiligung an Kooperationen, Sport-und Spielgemeinschaften
h). Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
i). die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
§ 3 Vereinsvermögen
3.1 Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet.
3.2 Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind. Ausgaben zu anderen Zwecken dürfen nicht gemacht werden. Siehe §§ 51 ff. AO.
3.3 Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Der Verein ist berechtigt, Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, um die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Dabei sind die steuerbegünstigten Grundsätze gemäß den Vorgaben der Finanzbehörden zu beachten.
3.5 Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei dessen Auflösung Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3.6 Die Organe des Vereins und deren Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung in gesetzlicher Höhe ausgeübt werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” gem. § 52 der Abgabenordnung.
4.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.3 Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4.4 Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4.5 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.6 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
5.1 Der Verein ist Mitglied im
a). Stadtsportbund
b). Kreissportbund
c). Fußballverband Niederrhein
5.2 Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 5.1 als verbindlich an.
5.3 Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaften
6.1 Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
6.2 Der Verein besteht aus:
a). ordentlichen Mitgliedern,
b). außerordentlichen Mitgliedern,
c). Ehrenmitgliedern.
6.3 Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
6.4 Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
6.5 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6.6 Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
7.2 Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
7.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
7.4 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft endet durch
a). Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b). Ausschluss aus dem Verein,
c). durch Tod,
d). durch Auflösung des Vereins,
e). durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Vereins.
8.2 Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mittels eingeschriebenen Briefes jeweils zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres erklärt werden.
8.3 Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
8.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
9.1 Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a). trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
b). grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht,
c). in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt.
9.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
9.3 Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Auffordderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
9.4 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
9.5 Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beitragsleistungen und –pflichten
10.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
10.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Die Beiträge werden grundsätzlich per Lastschrifteinzugsverfahren eingegezogen, bei Rechnungslegung ist der Verein berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.
10.3 Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
10.4 Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
10.5 Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
10.6 Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
11.1 Jugendliche und Mitglieder der Jugendabteilung sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederrechte von Minderjährigen werden von ihren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen.
§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins
12.1 Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/ Richtlinien entsprechend § 5.
12.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen. Gleiches gilt für Verfahren nach § 9 der Satzung.
12.3 Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen.
D. Die Organe des Vereins
§ 13 Die Vereinsorgane
13.1 Die Organe des Vereins sind:
a). die Mitgliederversammlung
b). der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
13.2 Der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung kann folgende weitere Vereinsorgane bestimmen:
a). den erweiterten Vorstand
b). den Beirat
c). den Ältestenrat
d). den Ehrenvorsitzenden
13.3 Die Vereinsorgane werden tätig nach dem Gesetz, der Satzung, ihren Geschäftsordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
14.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
14.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und sollte innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres am 31.12. stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand .Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
14.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist bzw. diese vom Beirat gemäß § 19 gefordert wird. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
14.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
14.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Wahl des Vorstandes leitet ein von der Versammlung hierfür gewählter Versammlungsleiter. Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Versammlung erforderlich sind, zu. Aus wichtigem Grund kann eine Versammlung auch unterbrochen und der Zeitpunkt der Fortsetzung bestimmt werden. Zu den Befugnissen des Versammlungsleiters zählt auch die Ausübung des Hausrechts.
14.6 Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf ge-heime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
14.7 Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
14.8 Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
14.9 Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
14.10 Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a). Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
b). Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
c). Entlastung des Vorstandes
d). Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e). Wahl der Kassenprüfer
f). Wahl eines Ehrenvorsitzenden, der dem Verein mindestens 15 Jahre angehören und nachhaltige Verdienste für den Verein in der Vorstandsarbeit erbracht haben muß. Der Ehrenvorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und ist Vorsitzender des Ältestenrates und Mitglied des erweiterten Vorstands.
g). Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen
h). Beschlussfassungen über eingereichte Anträge
§ 16 Vorstand
16.1 Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
a). dem 1. Vorsitzenden, und bis zu 6 weiteren Mitgliedern
Die Aufgabenteilung und die Funktionsbezeichnungen innerhalb des Vorstandes regelt dieser selbst durch Geschäftsordnung.
16.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
16.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
16.4 Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Pattsituation zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
16.5 Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
16.6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall durch einen oder mehrere vom 1. Vorsitzenden zu bestimmende Vorstandsmitglieder vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
16.7 Der Vorstand ist berechtigt bei Bedarf für einzelne Projekte, Vereinsaufgaben oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und die damit notwendige Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
16.8 Der Vorstand wird sich eine Geschäftsordnung geben.
16.9 Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3, Nr. 26a, EStG beschließen.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
17.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
17.2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a). Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b). Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c). Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung, Aufstellung des Wirtschaftsplans
d). Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e). Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Personals
f). Erledigung aller übrigen Aufgaben die sich nach den Grundsätzen einer ordnungsgeordnungsgemäßen Vereinsführung ergeben.
17.3 Für die Teilnahme am Online-Banking kann der Vorstand im Innenverhältnis per einfachem Beschluß festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Einzel- Zugangsberechtigung zum Online-Banking verfahren für den Verein erhalten soll.
§ 18 Erweiterter Vorstand
18.1 Dem erweiterten Vorstand gehören der Ehrenvorsitzende und insgesamt bis zu drei weitere Mitglieder an.
18.2 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden wie die Mitglieder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der erweiterte Vorstand wirkt mit bei Entscheidungen die für die Zukunft des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind oder den Bestand einer Sportabteilung betreffen. Er unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in der Verwaltungsarbeit und kann von diesem besondere Aufgaben übertragen bekommen.
§ 19 Beirat
19.1 Der Beirat besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden vom geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von 2 Jahren entsprechend der Amtsperiode des Vorstandes bestellt.
19.2 Der Beirat soll aus Mitgliedern bestehen, die Erfahrungen in wirtschaftlichen und sportlichen Angelegenheiten haben. Ein Beiratsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Dem Beirat obliegt die Überwachung der gesamten Verwaltung des Vereins, er verabschiedet gemeinsam mit dem Vorstand den Haushaltsplan, kann jederzeit an Vorstandssitzungen teilnehmen und Bericht über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins verlangen. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten und ihm obliegt es, dem Vorstand zu folgenden Rechtsgeschäften seine Zustimmung zu erteilen:
a). Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
b). Aufnahme von Krediten
c). Übernahme von Bürgschaften
d). Auswahl von vereidigten Buch- bzw. Wirtschaftsprüfern
19.3 Beschließt der Beirat mehrheitlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so hat der Vorstand diese Versammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
§ 20 Ältestenrat
20.1 Der Ältestenrat besteht aus maximal fünf Mitgliedern, die dem Verein mehr als fünfzehn Jahre angehören.
20.2 Im Falle der Wahl eines Ehrenvorsitzenden gehört dieser nicht nur dem erweiterten Vorstand, sondern auch dem Ältestenrat an. Der Vorsitzende des Ehrenrates wird von den Mitgliedern selbst gewählt.
20.3 Aufgabe des Ältestenrates ist es, das Vereinsleben durch beratende und tatkräftige Mithilfe zu fördern, dem Vorstand Anregungen für die Vereinsarbeit zu geben und an der Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse tatkräftig mitzuwirken.
§ 21 Abteilungen
21.1 Der Vorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließen.
21.2 Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen.
21.3 Sämtliche Abteilungen des Vereins werden nach Maßgabe des geschäftsführenden Vorstandes verwaltet. Dieser entscheidet ausschließlich über die Etat- und Mittelverwendung. Im Rahmen einer Abteilungsordnung können Aufgabenbereiche an einzelne Mitglieder der Abteilung seitens des geschäftsführenden Vorstandes übertragen werden.
§ 22 Beschlussfassung, Protokollierung
22.1 Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
22.2 Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
22.3 Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 23 Satzungsänderungen
23.1 Über Satzungs- und Zweckänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
23.2 Anträge auf Satzungs- und Zweckänderungen müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 24 Haftung des Vereins
24.1 Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
24.2 Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 25 Vereinsordnungen
25.1 Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a). Ehrenordnung,
b). Beitragsordnung,
c). Finanzordnung,
d). Geschäftsordnung,
e). Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 26 Kassenprüfung
26.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
26.2 Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
26.3 Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
F. Schlussbestimmungen
§ 27 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
27.1 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
27.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
27.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ratingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 28 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
28.1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. November 2011 beschlossen.
28.2 Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
28.3 Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.